WAG 1996: § 15 Abs 1
§ 15 WAG 1996 schafft eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, welche - außer bei Verletzung des § 14 Z 2 und Z 3 WAG - keine Anknüpfung als Schutzgesetz zulässt, aber eine gesetzliche Konkretisierung vorvertraglicher und auch nebenvertraglicher Verpflichtungen (RIS-Justiz RS0120998).