UGB § 275
ABGB § 1489
Verletzt ein Abschlussprüfer seine Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung, ist er der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Schadenersatzansprüche verjähren in fünf Jahren, wobei die Verjährungsvorschrift als objektive, von Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist die kurze und auch die lange Verjährungsfrist des ABGB verdrängt (4 Ob 89/04y; 10 Ob 24/04h). Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Eintritt des (primären) Schadens zu laufen (2 Ob 299/05t; 1 Ob 44/06m).