KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 82, 82b, 82c, 125, 125a
ZPO § 273
Die Regelentlohnung des Masseverwalters erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, ua im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens. Eine Erhöhung setzt voraus, dass der Masseverwalter im Konkursverfahren normalerweise vorkommende Tätigkeiten verrichtet hat, dies aber mit unüblich großem Aufwand oder, ohne dass