vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Teilbestreitung einer Insolvenzforderung durch den Schuldner

JudikaturZIK 2012/337ZIK 2012, 234 Heft 6 v. 27.12.2012

IO §§ 61, 109

EO § 1 Z 7

Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten wurde. Eine vom Schuldner ausgehende Bestreitung ist im Anmeldungsverzeichnis anzumerken, hat für das Insolvenzverfahren keine rechtliche Wirkung. Außerhalb des Insolvenzverfahrens bildet die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis mit dem Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens aber nur dann einen Exekutionstitel, wenn die Insolvenzforderung festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten wurde. Hat der Schuldner eine Insolvenzforderung teilweise bestritten, ist nur bzgl des unbestrittenen Forderungsteils ein Exekutionstitel gegeben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte