IO §§ 61, 109
EO § 1 Z 7
Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten wurde. Eine vom Schuldner ausgehende Bestreitung ist im Anmeldungsverzeichnis anzumerken, hat für das Insolvenzverfahren keine rechtliche Wirkung. Außerhalb des Insolvenzverfahrens bildet die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis mit dem Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens aber nur dann einen Exekutionstitel, wenn die Insolvenzforderung festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten wurde. Hat der Schuldner eine Insolvenzforderung teilweise bestritten, ist nur bzgl des unbestrittenen Forderungsteils ein Exekutionstitel gegeben.