IO §§ 57, 66, 70
EKEG: §§ 1 f,14
Stützt sich der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragende Insolvenzgläubiger auf eine nicht titulierte Forderung, ist an die Behauptung und Bescheinigung der Forderung ein strenger Maßstab anzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur aufgrund von Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben wird (8 Ob 282/01f). Forderungen, die nicht unverzüglich bescheinigt werden können und auch nicht ihrer inneren Struktur nach unzweifelhaft glaubhaft sind, eignen sich nicht für die Bescheinigung einer Insolvenzforderung (OLG Wien 28 R 168/07p, 28 R 22/12d ua). Eine qualifizierte Bescheinigung des Anspruchs reicht idR aus, selbst wenn der Antragsgegner diese bestreitet. So ist etwa die Bescheinigung durch ein außergerichtliches Anerkenntnis des Antragsgegners (OLG Wien 28 R 106/97g) oder ein, wenngleich noch nicht in Rechtskraft erwachsenes, Gerichtsurteil (8 Ob 99/04y) ausreichend, nicht aber die Bescheinigung durch Rechnungen, Mahnschreiben oder sonstige Urkunden, die nur eine einseitige Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers beinhalten (OLG Wien 28 R 147/09g, 28 R 22/12d). Aufgrund eines die Forderung des Antragstellers grds anerkennenden, die Zahlung bloß wegen ihres Eigenkapital ersetzenden Charakters bestreitenden Schreibens des Schuldners ist die Forderung bescheinigt, weil auch Gläubiger von Eigenkapital ersetzenden Forderungen einen Eröffnungsantrag stellen können. Auf die Fälligkeit der Forderung kommt es nicht an.