Der Autor befasst sich mit der E 6 Ob 142/10s, in der der OGH ausspricht, dass bei zweiseitig verbindlichen Bürgschaften die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB anwendbar ist, wohingegen § 1353 ABGB, wonach die Bürgschaft nicht weiter reichen soll, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat, nur auf unentgeltliche oder entgeltliche Sicherungsgeschäfte ohne ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse des Sicherungsgebers anzuwenden ist.