EO §§ 331 ff
GmbHG § 76 Abs 4, § 77
Geschäftsanteile einer GmbH sind grundsätzlich übertragbar. Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insb von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. In der Satzung können auch Zustimmungsrechte oder Aufgriffsrechte der Gesellschafter statuiert werden, die einer freien Übertragbarkeit des Geschäftsanteils eines ausscheidungswilligen Mitgesellschafters entgegenstehen.