AußStrG § 186
GOG § 89k Abs 2 und 4
Ein Antrag bei einem bestimmten G im Außerstreitverfahren auf Amtsbestätigung, dass "bei G" bezüglich einer Person kein Eröffnungsantrag bzw kein Insolvenzverfahren vorliegt, die Eröffnung nicht mangels Kostendeckung unterblieb oder kein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben wurde, ist jedenfalls ohne nähere Begründung des Auskunftsinteresses nicht berechtigt. Auf Antrag sind zwar den P Amtsbestätigungen über aktenmäßig bei G bekannte Tatsachen auszustellen. Voraussetzung für die Aus-