KO idF vor 1. 7. 2010 § 156 Abs 4, § 193 Abs 1
EO § 35 Abs 3
Bei einer konkludenten Willenserklärung darf kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln bestehen, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0109021). Ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht darf nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist; bloße Untätigkeit des Berechtigten bildet für sich allein noch keinen Grund, Verzicht anzunehmen (RIS-Justiz RS0014190). Die Annahme von Raten nach einer Stundung zieht keinen Verlust eines Rechts auf Geltendmachung eines vereinbarten Terminverlusts nach sich (RIS-Justiz RS0014251, RS0014244). Die vorbehaltslose Annahme weiterer Raten reicht für sich allein nicht aus, um als schlüssiger Verzicht auf das Wiederaufleben einer vom Zahlungsplan erfassten Forderung und als schlüssige Zustimmung zu einer vom Schuldner vorgeschlagenen Abänderung des Zahlungsplans zu qualifizieren, vielmehr müssen noch weitere Umstände hinzutreten.