IO §§ 83, 84, 114, 117
ABGB §§ 298, 383
Das Jagdrecht als ausschließliche Befugnis, jagdbare Tiere zu hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen, steht dem Grundeigentümer als Ausfluss seines Eigentumsrechts zu. Ein selbstständiges dingliches Recht kann nach den landesgesetzlichen Jagdgesetzen nicht mehr begründet werden. Nach ihnen kann die Jagdausübung ua in Form der Eigenjagd, der Verpachtung, der Vergabe von Abschussrechten usw erfolgen. Bei der Verpachtung hat der Pächter das obligatorische Recht zur Jagdausübung und das Aneignungsrecht.