Der Beitrag behandelt die Frage, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen sich geschädigte Anleger auf Anspruchsgrundlagen außerhalb des KMG, insb auf eine deliktische Haftung des Prospektkontrollors, stützen können. Nach Ansicht der Autoren verdrängt § 11 KMG die Haftung des Prospektkontrollors aus Schutzgesetzverletzung bei Nachteilen im bloßen Vermögen infolge von Prospektmängeln.