Im Hinblick auf den Beschluss OGH 6 Ob 28/12d, nach dem bei der Berechnung des Anlegerschadens nicht nur auf die hypothetische Alternativveranlagung, sondern auch auf das vom Anleger zu
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Im Hinblick auf den Beschluss OGH 6 Ob 28/12d, nach dem bei der Berechnung des Anlegerschadens nicht nur auf die hypothetische Alternativveranlagung, sondern auch auf das vom Anleger zu
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