Die dt Insolvenzordnung ist nicht nur das ausländische Insolvenzgesetz, mit dem der österr Praktiker am ehesten in Kontakt kommt, sie beeinflusst auch immer wieder die heimische rechtspolitische Diskussion (zuletzt etwa zum sog Debt-Equity-Swap; dazu Höller, Chapter 11: Deutschland folgt, Österreich zögert, Der Standard 13. 4. 2011, 29 und der Bericht in ZIK 2012/117, 81). Da überdies das dt Insolvenzrecht unlängst novelliert wurde (zum sog ESUG s Zenker/Garber, Das deutsche Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, ZIK 2012/68, 56 ff), verdient ein aktueller Kommentar zur InsO Aufmerksamkeit. Dies umso mehr, wenn er von der im dBMJ ua für Insolvenzrecht zuständigen Ministerialdirektorin herausgegeben wird und "auch Neulingen eine rasche Einarbeitung in die komplexe Materie des Insolvenzrechts ermöglichen" soll (Vorwort VI). Liest man unter diesem Aspekt als österr Insolvenzrechtler etwa die von Graf-Schlicker selbst besorgte Kommentierung der §§ 270 ff dInsO über die Eigenverwaltung, so erkennt man sehr rasch (und deutlicher als bei anderen vergleichbaren Werken) zweierlei: Erstens sind die Bestimmungen der dInsO zur Eigenverwaltung in mancher Hinsicht dem Vorbild der VerglO nachgebildet, was wegen der historisch bedingten weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung zwischen dt Vergleichs- und österr Ausgleichsrecht dazu führt, dass einzelne Bestimmungen der dInsO weitgehend mit der IO übereinstimmen (vgl etwa die "bescheidene Lebensführung" in § 278 dInsO und § 175 IO). Zweitens sind aber diese Bestimmungen in ein Gesetz eingebettet, dass anders als unser Recht dem Grund- bzw Glaubenssatz der Gläubigerautonomie huldigt (charakteristisch etwa § 270 Abs 3 S 2 dInsO idF ESUG, wonach ein entsprechender einstimmiger Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses das Fehlen von Nachteilen der Eigenverwaltung für die Gläubiger "fingiert", dh den Richter diesbezüglich bindet; oder § 272 dInsO, der nach dem Grundsatz der Gläubigerautonomie eine Entziehung der Eigenverwaltung ohne Antrag, dh von Amts wegen, ausschließt). Deshalb kann der ausgezeichnete Kommentar auch dort nicht einfach für das österr Recht herangezogen werden, wo scheinbar weitgehende Übereinstimmung besteht. Interessant, lesens- und empfehlenswert bleibt er allemal.