1. Die Diskussion einer Arbeitsgruppe im BMJ zur Einführung eines "Debt-Equity-Swaps" im Insolvenzrecht (s ZIK 2012/117, 81 [2.]) wurde über den Sommer fortgesetzt. Nach derzeitigem Besprechungsstand soll nicht dem dt Vorbild gefolgt werden. Das dt Insolvenzrecht hat die Möglichkeit, Insolvenzgläubigern unter Anrechnung auf ihre Forderungen Gesellschaftsanteile zu übertragen, in den Insolvenzplan integriert (s insb § 225a InsO). Dieser ist aber anders als sein österr Pendant, der Sanierungsplan, nicht auf eine Bereinigung der Schuldnerinsolvenz durch eine Quoteneinigung konzentriert, sondern inhaltlich für weitere Vereinbarungen offen (§ 221 InsO). Um den bewährten Sanierungsplan (s unten Zotter, ZIK 2012/246, 180) nicht zu beeinträchtigen, gehen die Überlegungen dahin, Gläubigern, die an einem Tausch Forderung gegen Beteiligung interessiert sind, nach dem Scheitern eines Schuldenregelungsversuchs mittels Sanierungsplans den Erwerb der Schuldnergesellschaft zu erleichtern.