JN §§ 29, 65, 75
InvFG §§ 1, 23, 24, 29, 30, 33
Jedes G bleibt in Rechtssachen, die rechtmäßigerweise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, auch wenn sich die bei Verfahrenseinleitung für die Bestimmung der Zuständigkeit oder der inländischen Gerichtsbarkeit maßgebenden Umstände ändern. Die rechtmäßig gegebene Zuständigkeit dauert auch bei einer Gesetzesänderung fort.