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Zuständigkeit für die Anfechtung eines Investmentgeschäfts

JudikaturZIK 2012/237ZIK 2012, 160 Heft 4 v. 30.8.2012

JN §§ 29, 65, 75

InvFG §§ 1, 23, 24, 29, 30, 33

Jedes G bleibt in Rechtssachen, die rechtmäßigerweise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, auch wenn sich die bei Verfahrenseinleitung für die Bestimmung der Zuständigkeit oder der inländischen Gerichtsbarkeit maßgebenden Umstände ändern. Die rechtmäßig gegebene Zuständigkeit dauert auch bei einer Gesetzesänderung fort.

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