vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Haftung des Bürgen für Verzugszinsen

JudikaturZIK 2012/224ZIK 2012, 153 Heft 4 v. 30.8.2012

ABGB §§ 914, 915, 1333 Abs 2, § 1353

UGB § 352

Eine Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Daher haftet ein Bürge mangels ausdrücklicher Übernahme nicht für die Verzugsfolgen des Schuldners (RIS-Justiz RS0032184). Dabei bedeutet aber "ausdrücklich" nicht mehr als "deutlich erkennbar" oder "hinreichend deutlich" (RIS-Justiz RS0032184; 1 Ob 163/00w). Erklärt der Bürge (wie im Anlassfall), für alle sich ergebenden Zinsen zu haften, dann ist er zur Zahlung der vom Hauptschuldner geschuldeten gesetzlichen Verzugszinsen verpflichtet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte