ABGB §§ 914, 915, 1333 Abs 2, § 1353
UGB § 352
Eine Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Daher haftet ein Bürge mangels ausdrücklicher Übernahme nicht für die Verzugsfolgen des Schuldners (RIS-Justiz RS0032184). Dabei bedeutet aber "ausdrücklich" nicht mehr als "deutlich erkennbar" oder "hinreichend deutlich" (RIS-Justiz RS0032184; 1 Ob 163/00w). Erklärt der Bürge (wie im Anlassfall), für alle sich ergebenden Zinsen zu haften, dann ist er zur Zahlung der vom Hauptschuldner geschuldeten gesetzlichen Verzugszinsen verpflichtet.