IO § 51 Abs 1, § 197
KBGG §§ 2, 30, 31
Kinderbetreuungsgeld ist ua zurückzuzahlen, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wird, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt. Als rückwirkend festgestellte Tatsachen gelten alle für die Zuerkennung des Anspruchs maßgeblichen Umstände, die erst zu einem nach der Zuerkennung liegenden Zeitpunkt festgestellt wurden. Übersteigt das Einkommen des Beziehers von Kinderbetreuungsgeld den Grenzbetrag, fehlt eine Anspruchsvoraussetzung. Wird das Ausmaß des Einkommens (wie im Anlassfall) erst Jahre später bekannt, ist ein Widerruf der Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld möglich.