KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 51, 110
Rückstände an gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für die Zeit vor Konkurseröffnung sind Konkursforderungen. Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen, sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden (RIS-Justiz RS0063824, RS0037194).