IO § 14
ABGB § 481 Abs 1
Ein nicht verbüchertes Wohnrecht kann grundsätzlich keine dingliche Wirkung haben. Selbst wenn nach dem Parteiwillen durch Verbücherung ein dingliches Wohnrecht begründet hätte werden sollen, wirkt ein nicht verbüchertes, wenn auch nach der Vereinbarung als dinglich verstandenes Wohnrecht nicht gegenüber den Konkursgläubigern (7 Ob 6/99d; RIS-Justiz RS0115899). Ein nicht verbüchertes "dingliches" Wohnrecht unterliegt § 14 IO und wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam (6 Ob 273/01t). Der aus dem nur obligatorisch wirkenden Wohnrecht Berechtigte ist darauf beschränkt, einen Geldanspruch im Insolvenzverfahren geltend zu machen.