IO § 7 Abs 1
ZPO § 500 Abs 2 Z 3, § 502 Abs 1
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Verfällt eine der P nach Erhebung eines Rechtsmittels und nach Vorlage der Akten an den OGH in Konkurs, ist über das Rechtsmittel, sofern Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Masse gehörendes Vermögen ist, während der ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Der Akt ist vielmehr unerledigt dem ErstG zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).