UGB §§ 277 ff
IO § 81a
Solange eine Gesellschaft als werbendes Unternehmen geführt wird, ist der Gesellschaft und ihren Organen der Einwand der Unmöglichkeit der Bilanzerstellung infolge Vermögenslosigkeit abgeschnitten. Gerade für den Fall, dass ein Unternehmen, das angeblich sogar Schwierigkeiten hat, die Erstellung des Jahresabschlusses zu finanzieren, weiter am Markt als werbendes Unternehmen auftritt, besteht ein besonderes Informationsinteresse der Gläubiger und allfälliger Dritter. Wenn dem Insolvenzverwalter, der das Unternehmen als werbendes Unternehmen fortführt, der Einwand der Unmöglichkeit infolge Masseunzulänglichkeit abgeschnitten ist (6 Ob 134/11s), muss Gleiches auch für den Vorstand bzw Geschäftsführer einer Gesellschaft gelten.