IO §§ 207, 213 Abs 1 Z 1
Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist im Abschöpfungsverfahren auch dann möglich, wenn kein Insolvenzgläubiger seine Forderung angemeldet hat. Die Schuldnerin kann in diesem Fall nach drei Jahren Abtretungsdauer eine vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen.