IO §§ 141, 142, 154, 194, 195
Den für den Sanierungsplan normierten Unzulässigkeitsgründen, den fakultativen Zurückweisungsgründen im Rahmen der Vorprüfung und den Versagungsgründen kommt - vergleichbar mit den Unzulässigkeits- und Versagungsgründen für Zahlungspläne (8 Ob 25/11a) - taxativer Charakter zu.