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Insolvenzverfahren: Zuständigkeit/Anhängigkeit

JudikaturZIK 2012/156ZIK 2012, 110 Heft 3 v. 29.6.2012

IO §§ 63, 65, 183, 252

JN §§ 44, 45, 46

Es besteht ein Attraktionsgerichtsstand für das gleichzeitig oder während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer eingetragenen Personengesellschaft zu eröffnende Insolvenzverfahren über das Vermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters. Ratio legis ist die Zweckmäßigkeit der gemeinsamen Zuständigkeit für beide Insolvenzverfahren, weil ihnen zahlreiche Agenden gemeinsam sind, Rechts- und Haftungsverhältnisse beider Schuldner eng zusammenhängen und Wechsel- und Rückwirkungen gegeben sind, sodass die gemeinsame Zuständigkeit meist prozessökonomisch ist. Dieser Gerichtsstand bezieht sich jedoch nur auf die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, nicht auch auf die nur beschränkt haftenden. War der Schuldner im für die Zuständigkeitsprüfung maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr unbeschränkt, sondern nur mehr beschränkt haftender Gesellschafter, ist ein BG sachlich zuständig. Eine Kommanditbeteiligung begründet keine Unternehmereigenschaft (28 R 329/02m), ebenso wenig erhalten Verbindlichkeiten aus früherer unternehmerischer Tätigkeit die Unternehmereigenschaft aufrecht.

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