KO idF vor 1. 7. 2010 § 26
ABGB § 1024
Treuhandaufträge erlöschen ebenso wie vom späteren Schuldner erteilte Anweisungen durch die Konkurseröffnung (RIS-Justiz RS0019970). Dies gilt aber nur im zweipersonalen Verhältnis. Hingegen hat die Eröffnung des Konkurses über einen Treugeber einer mehrseitigen Treuhand auf den Abwicklungsmodus des Treuhandverhältnisses keinen Einfluss (3 Ob 520/94 SZ 67/48; RIS-Justiz RS0016151). Der Masseverwalter ist im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder infolge beiderseitiger Erfüllung kein Rücktrittsrecht besteht oder sich der Masseverwalter für die Vertragserfüllung entscheidet (4 Ob 119/96p SZ 69/117; RIS-Justiz RS0102659). Der Zweck von § 26 KO und § 1024 ABGB liegt nur darin, eine Tätigkeit des Beauftragten zu verhindern, die zu neuen Ansprüchen gegen die Masse führt; das ist bei bloßer Durchführung eines schon vorher geschlossenen Vertrages nicht der Fall (4 Ob 163/06h).