IO §§ 12a, 113a
ASVG § 103
Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion (im Anlassfall ein Pensionsbezug) haben ihre Rechte schriftlich oder mündlich zum Protokoll beim InsolvenzG geltend zu machen. Andernfalls erlöschen sie mit der Abstimmung über einen Zahlungsplan.