IO § 2 Abs 2, § 6
GmbHG § 41
In einem gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsprozess wird die bekl Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter vertreten, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der angefochtene Generalversammlungsbeschluss die Insolvenzmasse betrifft. Fehlt die Masseerheblichkeit, bleiben die Geschäftsführer zur Vertretung berufen. Masseerheblichkeit ist anzunehmen, wenn der anzufechtende Beschluss Vermögenspositionen der Gesellschaft zum Gegenstand hatte, nicht jedoch, wenn er sich auf die persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander bezog. Ob Masseerheblichkeit gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.