Der Autor untersucht die Erfordernisse für Kreditgeber bei Erteilung vorvertraglicher Standardinformationen und kommt zu dem Ergebnis, dass keine aktive Übermittlungspflicht besteht, vielmehr die Bereithaltung zur Abholung ausreichend ist.
Der Autor untersucht die Erfordernisse für Kreditgeber bei Erteilung vorvertraglicher Standardinformationen und kommt zu dem Ergebnis, dass keine aktive Übermittlungspflicht besteht, vielmehr die Bereithaltung zur Abholung ausreichend ist.