Der Autor diskutiert das Verhältnis der EuInsVO zu negativen Feststellungsklagen, zumal durch den EuGH im Deko-Marty-Urteil die Zuständigkeitsregel des Art 3 EuInsVO auf insolvenztypische Annexverfahren ausgedehnt wurde. Betroffen sind insb Fragen der Zuständigkeit, Rechtsanhängigkeit und Anerkennung.