Gemäß § 96 Abs 3 IO sind auf die Schätzung unbeweglicher Sachen im Insolvenzverfahren die Vorschriften der EO sinngemäß anzuwenden. Hier sollen einige der damit verbundenen Fragen aufgezeigt, Lösungsvorschläge zur Diskussion gestellt und - aus der Sicht des Insolvenzverwalters - die Bedeutung des Schätzgutachtens im Insolvenzverfahren skizziert werden.