ABGB §§ 1293 ff, § 1489
WAG §§ 13 ff
Die Wohlverhaltensregeln des WAG enthalten eine gesetzliche Konkretisierung der Schutz- und Sorgfaltspflichten; sie schreiben Aufklärungs- und Beratungspflichten fest. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergeben sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insb von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt. Der Rechtsträger haftet bei Verletzung dieser Pflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit.