ABGB § 1409
NO: §§ 146 f
Ein Notar, der eine Notarstelle "als Amtsnachfolger" seines Vorgängers, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, antritt, dessen Geschäfte aber nicht übernimmt, unterliegt nicht der Haftung für die Übernahme eines Vermögens oder Unternehmens. Eine Haftung in analoger Anwendung des § 1409 ABGB aufgrund eines Hoheitsaktes (Ernennung "als Amtsnachfolger") ist zu verneinen.