IO §§ 252, 257
ZPO § 510 Abs 3, § 526 Abs 2, § 528 Abs 1, § 528a
Die Rechtsmittelfrist wird bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237; RS0110969; 8 Ob 125/10f mwN). Auch wenn die Veröffentlichung der Edikte in der Insolvenzdatei erst kurz vor Mitternacht erfolgt, ist nicht von einer öffentlichen Bekanntmachung erst mit dem Folgetag auszugehen. Der Gesetzgeber hat - schon deshalb, weil Rechtsmittelwerber nicht sofort Kenntnis von der Begründung des öffentlich bekanntgemachten Beschlusses erhalten - in