EO § 331 Abs 1
PSG § 3 Abs 2
Einer Privatstiftung als Drittschuldnerin, der ein gerichtliches Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde, steht ein Rekursrecht gegen die Exekutionsbewilligung zu, wenn sie diese gesetzwidrig belastet, wenn diese gesetzwidrig erfolgt ist oder wenn ihr ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden (RIS-Justiz RS0003998, vgl auch RIS-Justiz RS0002150 [T14]). Aber auch noch im Rekursverfahren gegen den Verwertungsbeschluss können Fragen der Pfändbarkeit von Stifterrechten insoweit aufgeworfen werden, als sie für die Frage der Verwertbarkeit von Bedeutung sind (3 Ob 177/10s).