KO idF vor 1. 7. 2010 § 13
GBG § 61
Das Grundbuch ist von dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tage des Konkursedikts an - unabhängig davon, ob das Ereignis im Grundbuch angemerkt wurde - jedenfalls und gegenüber jedermann gesperrt, wenn nicht eine Übertragung dinglicher Rechte aufgrund eines vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Eigentümers liegenden Ranges möglich ist (RIS-Justiz RS0034769; RS0121707). Für die Beurteilung, ob ein Rang, der die Einverleibung dinglicher Rechte auch nach Eröffnung des Konkurses zuließe, vorliegt, sind die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsgesetzes maßgebend (RIS-Justiz RS0011465).