Aus Anlass der E 10 Ob 30/11a weist der Autor darauf hin, dass das mit 1. 11. 2007 in Kraft getretene WAG 2007 wesentliche Änderungen in Bezug auf die Anlageberatung mit sich bringt, die der OGH in der aktuellen E nicht hinreichend reflektiere. Die Haftung des Anlageberaters gem § 44 WAG 2007 sei primär auf die sorgfaltswidrige Erteilung eines falschen Rates, nicht aber auf die unterlassene Aufklärung zu stützen.