IESG § 1
ASVG § 4 Abs 2, § 49 Abs 3 Z 28
Völlig atypisch gestaltete Arbeitsverhältnisse, die nicht auf die Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet sind, werden nicht nach den Bestimmungen des IESG gesichert (RIS-Justiz RS0111281; 8 ObS 2/11v). Maßgebend ist dabei der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff (RIS-Justiz RS0110252) und die Absicht des Arbeitnehmers, ein über den bloßen Aufwandersatz hinausgehendes Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts zu erzielen. So wie ein atypisch gestaltetes Arbeitsverhältnis nicht in den Schutzbereich des IESG fällt, gilt dies auch für eine bloße Aufwandersatzregelung im Verhältnis zu einem sogar weisungsbefugten (insolventen) Dritten, mit der nicht Zwecke der Existenzsicherung verfolgt werden.