KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 35, 105, 110 Abs 2
EO § 213 Abs 1
Bei einer bereits vollstreckbaren Forderung hat der Bestreitende seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen. Damit besteht aber nur allgemein und verfahrensrechtlich die Möglichkeit einer Bestreitung selbst solcher Forderungen, für die ein Exekutionstitel besteht. Es soll aber materiellrechtlich keine im Widerspruch zu den Grundsätzen der ZPO über die Rechtskraft bestehende Anfechtungsmöglichkeit geschaffen werden. Im Prüfungsprozess über eine titulierte Insolvenzforderung kann daher deren bloße materiellrechtliche Unrichtigkeit nicht geltend gemacht werden. Eine allfällige "mittelbare" Betroffenheit anderer Insolvenzgläubiger durch Rechtsgeschäfte und Verfahrensdispositionen des Schuldners, die zur Verringerung des Haftungssubstrats infolge Verschlechterung der Vermögensposition des Schuldners führen, kann nur im Rahmen des Anfechtungsrechts geltend gemacht werden. Nur dann soll die im Verhältnis zwischen dem betroffenen Gläubiger und dem Schuldner getroffene gerichtliche Feststellung nicht Bestand haben.