1. Das DienstleistungsG BGBl I 2011/100 regelt ua die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit. Danach dürfen auch Daten betreffend die Insolvenz eines Dienstleistungserbringers an Behörden anderer EWR-Staaten übermittelt werden (§ 17 Abs 4 Z 9 DLG).