KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 3, 186 Abs 2
EO §§ 9, 10, 35, 294, 294a
Während des anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens ist bei Entzug der Eigenverwaltung der Masseverwalter der gesetzliche Vertreter des Schuldners (RIS-Justiz RS0110285; RS0002250; 3 Ob 187/04b). Dem Schuldner steht daher im reinen Exekutionsverfahren, das die Masse betrifft, kein Rekursrecht zu; zur Rekurserhebung ist vielmehr allein der Masseverwalter legitimiert (RIS-Justiz RS0002253). Ein noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhobener Rekurs des Schuldners bleibt aber wirksam.