Der Beitrag konzentriert sich auf die Entscheidungen der Gerichte in der Sache OP Prostĕjov. Hier verwehrten die tschechischen Gerichte dem mit 70 % aller angemeldeten Forderungen größten Gläubiger (eine Bank) sowohl den Einzug in den Gläubigerausschuss als auch die Ausübung des Stimmrechts in der Gläubigerversammlung. Dies wurde damit begründet, dass die Bank durch ihren über die Kredit- und Sicherungsverträge gewonnenen Einfluss über die Schuldnerin mit derselben einen Konzern bilde. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus.