Durch das IRÄG 2010 (BGBl I 2010/29) wurde ein bisher nur im Ausgleichsverfahren vorgesehener Schutzmechanismus zur Erhaltung unternehmenswichtiger Bestandobjekte in die Insolvenzordnung übernommen: Nach § 12c IO ist die Räumungsexekution aufzuschieben und es gilt, wenn die Forderung des Bestandgebers mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag befriedigt wurde, das (bereits rechtskräftig aufgelöste) Bestandverhältnis als fortgesetzt. Der Beitrag erörtert ausgewählte Detailfragen iZm dieser - wie wohl zu erwarten ist - für die Praxis der Unternehmensinsolvenzen sicherlich bedeutsamen Bestimmung.