IESG § 1
Ein auf Umsatzdaten basierender Provisionsanspruch stellt einen nicht nach Zeiträumen bemessenen Teil des Arbeitsentgelts dar, der nur bis zum Grenzbetrag gesichert ist (RIS-Justiz RS0028121). Gleiches gilt für Erfolgsbeteiligungen (RIS-Justiz RS0076908) oder für die Abgeltung einer Diensterfindung (8 ObS 7/09a; 8 ObS 16/94).