AO § 54 Abs 1, 4
ZPO § 411 Abs 2, § 471 Z 6, § 477 Abs 1
Das Unterbleiben der Bestreitung einer im Ausgleichsverfahren angemeldeten Forderung führt zwar zu deren Vollstreckbarkeit, doch steht dies einer Leistungsklage nicht entgegen. Die Rechtswirkungen eines Ausgleichsverfahrens sind im Zivilprozess nur aufgrund eines in erster Instanz zu erhebenden Einwands zu berücksichtigen (7 Ob 42/09s).