IO: §§ 125, 252, 259 Abs 3, § 260 Abs 2 IO
ZPO § 428 Abs 1, § 477 Abs 1
Das InsolvenzG hat über die Entlohnungs- und Barauslagenersatzansprüche des Insolvenzverwalters nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Schuldners zu entscheiden. Diesem Anhörungsanspruch des Gläubigerausschusses und des Schuldners kann das InsolvenzG auch dadurch entsprechen, dass es ihnen eine Gleichschrift des Kostenbestimmungsantrags verbunden mit einer Aufforderung zur Äußerung zustellt. Zweck der Anhörung des Gläubigerausschusses ist es, die Sachkunde der Ausschussmitglieder für die Entscheidung des InsolvenzG fruchtbar zu machen. Zweck der Anhörung des Schuldners ist die Gewährung des verfassungsrechtlich gebotenen rechtlichen Gehörs.