In der E 7 Ob 77/10i legt der OGH grundlegend fest, dass die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen nicht an den Grundsätzen der Kapitalerhaltung scheitert und die Prospekthaftung daher Vorrang vor der Kapitalerhaltung genießt. Kritisch steht der Autor den Ausführungen des OGH zur Beweislast beim Schadenersatzanspruch des Anlegers gegenüber.