Der OGH nimmt zur in der Lehre umstrittenen Frage Stellung, ob bei Masseunzulänglichkeit die Altmassegläubiger auf Leistung oder nur auf Feststellung ihrer Altmasseforderung klagen können. Zutreffend lässt er Leistungsklagen zu. Der Beitrag enthält ergänzende Überlegungen.