Der Gesetzgeber definierte mit der Einführung des § 3a IESG den 6-monatigen Sicherungszeitraum, für welchen Insolvenzentgelt gebührt. Während das Ende mit Insolvenzeröffnung bzw zuvor erfolgtem Ende des Dienstverhältnisses eindeutig ist, bereitet in der Praxis der Beginn des Sicherungszeitraumes insb bei Über- und Zeitausgleichsstunden Schwierigkeiten. Bei Überstunden Angestellter kann es eine längere Sicherung geben.