KSchG § 6 Abs 3, Abs 2 Z 3
ABGB § 879 Abs 3
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist (Transparenzgebot). Maßstab ist der für die jeweilige Vertragsart typische "Durchschnittskunde". Wegen der Bedeutung von Anlageentscheidungen kann eine höhere situationsbedingte Aufmerksamkeit von möglicherweise auch erstmals investierenden Kleinanlegern erwartet werden (4 Ob 188/08p). Dieser hat seine Aufmerksamkeit allen Punkten des Klauselwerks bis zum Ende zu widmen (7 Ob 230/08m).